Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der TOP Wasser- und Schwimmbadtechnik GmbH.

  1. Allgemeines
    1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verkäufe und sonstiger Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen (z. B. KSchG) etwas anderes bestimmen. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigt haben.

    2. Eigene Einkaufsbedingungen unseres Kunden sind nur gültig, soweit sie von uns schriftlich bestätigt und damit angenommen worden sind.

    3. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

  2. Lieferung
    1. Die Ware wird auf Kosten des Käufers geliefert, soweit nicht freie Lieferung vereinbart ist.

    2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

    3. Die vereinbarte Lieferung frei Baustelle oder Lager setzt voraus, dass die Fahrtstraße mit zu schwerem Lastzug befahrbar ist. In jedem Fall hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Ware auf seine Kosten sachgerecht und unverzüglich abgeladen wird.

    4. Von uns zugesagte Lieferfristen sind nur insoweit verbindlich, als auch wir von unserem Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert worden sind.

    5. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden zu lagern.

    6. Unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflußbare Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen, Transportschäden, Energiemangel und dgl. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind. Wird durch solche Ereignisse eine Lieferung unmöglich, erlischt unsere Lieferpflicht.

    7. Im Fall unseres Leistungsverzuges oder der von uns vertretener Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    8. Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen oder vergütet soweit dies schriftlich vereinbart ist.

    9. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und dann zu seinen Lasten und für seine Rechnung versichert. Schäden sind sofort nach Empfang der Ware zu melden und unverzüglich deren Art und Umfang schriftlich mitzuteilen. Ansprüche aus solchen Schäden sind uns auf Verlangen abzutreten.

  3. Produkthaftung und Gewährleistung
    1. Für von uns zu vertretende Schäden im Rahmen der Produkthaftung sowie für von uns verschuldete Schäden haften wir im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    2. Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung und Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers bzw. Importeurs. Uns treffen auch keine weiteren Aufklärungspflichten, insbesondere nicht für Lagerung, Wartung, Einbau oder sonstige Handhabung.

    3. Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches außerhalb des Produkthaftungsgesetzes leisten wir nur für von uns gelieferte und montierte Ware Gewähr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Voraussetzung für die Durchführung von Gewähr- und Garantieleistungen ist die schriftliche Mitteilung sofort nach Auftreten des Mangels. Eine Verlängerung der Gewährleistung tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Für die Kosten einer vom Kunden selbst oder durch Dritte vorgenommene Mängelbehebung leisten wir keinen Ersatz. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Käufer oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft in Stand gehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Einstellarbeiten fallen nicht unter die Garantieleistung. Wird eine Anlage aufgrund von Konstruktionsangaben, Modellen und Vorgaben des Kunden angefertigt und montiert, so wird nur Gewähr für die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden im Umfang des Gesetzes geleistet, nicht jedoch für die Richtigkeit und Tauglichkeit der Vorgaben des Kunden. Es gilt als vereinbart, dass wir nur für Ersatz bzw. Instandsetzung des mangelhaften Teiles oder der Ware im Inland (Gebiet der Republik Österreich) haften und dass kein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht. Wir haften nur für grobes Verschulden. Die Haftung für Folgeschäden (z. B. Betriebsausfall, etc.) ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dagegen sprechen.

  4. Zahlung
    1. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig.

    2. Soweit Skonto gewährt wird, setzt dies voraus, dass alle früheren Rechnungen – ausgenommen solche, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen – beglichen sind.

    3. Wechsel nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarung herein.

    4. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben; bis dahin bleibt die Forderung und ihre Fälligkeit unberührt. Wechselsteuer, Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.

    5. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.

    6. Zahlungen werden gegebenenfalls auf die jeweils älteste Forderung gegen unseren Kunden aufgerechnet.

    7. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Mit Gegenforderungen kann nur aufgerechnet werden, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    8. Wir sind berechtigt von unseren Kunden vom Fälligkeitstag an Zinsen in der Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten zu berechnen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Schuldner verpflichtet, sämtliche mit der Hereinbringung der Forderung im Zusammenhang stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, dies einschließlich allfälliger Inkassospesen.

    9. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sowie die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch ohne gerichtliche Hilfe zurückzunehmen. Weitergehende gesetzliche Rechte insbesondere Schadenersatz wegen Nichterfüllung werden dadurch nicht berührt.

  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat.

    2. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch der Sicherheit unserer Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage oder sonstige Verwertung der noch in unserem Eigentum stehenden Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.

    3. Falls unser Kunde Wiederverkäufer ist, darf er die von uns gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.

    4. Als Veräußerung gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung.

    5. Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere durch behördliche Verfügung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolles und eine -eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass an der gepfändeten Sache unser Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen ist.

    6. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen tritt uns der Kunde über Aufforderung durch uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm gegen seine Abnehmer aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware entstehen, ab und zwar in der Höhe des Betrages unserer Rechnung zuzüglich 10 %.

    7. Der Kunde ist gegen jederzeitigen Widerruf ermächtigt, die im Sinne des Punktes
      abgetretene Forderung gegen seinen Kunden für uns einzuziehen, solange er seine Zahlungspflichten uns gegenüber vertragsgemäß erfüllt.

      Interventionskosten sind von ihm zu tragen. Die eingezogenen Beträge hat uns der Kunde unverzüglich abzuführen.

    8. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und uns die Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer -erforderlich sind. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der Einziehungsermächtigung(5.6.).

  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Ware versendet wird.

    2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma; dies gilt auch für alle Wechsel- und Scheckrückgriffsklagen.

    3. Gerichtsstand ist Graz.